Soforthilfe: Was muss ich als Kunde tun?

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und vor allem kleinere Gewerbekunden kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskunden erhalten im Monat Dezember 2022 spätestens im Januar 2023 eine staatliche Soforthilfe, die sich an den monatlichen Abschlägen orientiert. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des für September 2022 prognostizierten individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis. (Erstattungsbetrag)

Vorläufig erfolgt die Entlastung durch die Nichtzahlung des Abschlags für Dezember. (vorläufige Entlastung)

Unsere Kunden (mit Ausnahme der Industrie und größeren Gewerbekunden) profitieren automatisch von der Soforthilfe. Wenn ein Lastschrifteinzug vereinbart wurde, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen.

Sollten Kunden die Zahlungen monatlich selbst vornehmen, beispielsweise über einen Dauerauftrag oder Barzahlung, müssen die Zahlungen für Dezember nicht geleistet werden.

In der Jahresabrechnung wird dann der Erstattungsbetrag mit der vorläufigen Entlastung verrechnet.

Unabhängig vom Verbrauch werden zudem gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen (§ 2 Abs. 1 S. 4 EWSG). Auch hier beträgt die Entlastung ein Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs der Monate November 2021 bis einschließlich Oktober 2022. Unternehmen bzw. Einrichtungen müssen dem Gaslieferanten bis zum 31. Dezember 2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen. Aufgrund der anstehenden Feiertage und des großen Bearbeitungsaufwandes, der für die Stadtwerke Radolfzell mit dieser Regelung verbunden ist, bitten wir die betroffenen Kunden bis zum 14. Dezember um eine Antwort. Eine Anpassung der vom Gesetzgeber vorgesehen Frist ist mit dieser Bitte nicht verbunden.

Bei allen Kunden die monatlich abgerechnet werden und die keine Abschläge zahlen, erfolgt die Erstattung mit der nächsten Rechnung.

Im kommenden Jahr soll in der nächsten Stufe die sogenannte Gaspreisbremse die Gaspreise weiter dämpfen. Zu beachten: ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der extremen Ausmaße, in denen wir uns in Hinblick auf die Energiekosten bewegen, leider nicht möglich sein. Allein die Beschaffungskosten, die die Energieversorger für Gas zahlen müssen, haben sich gegenüber Anfang 2021 verzwölffacht. Auch in den kommenden Jahren ist eine Entspannung der Energiepreise nicht abzusehen.

Je nachdem welche Zahlungsart Sie gewählt haben, finden Sie in der nachfolgenden PDF-Datei eine Übersicht, ob Sie aktiv werden müssen.

Fragen & Antworten zum Erdgas-Wärme-Sondersoforthilfegesetz

  • Warum übernimmt der Staat die Abschlagszahlung im Dezember?

    Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung finanzielle Entlastungen.

    Um die Haushalte kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gaskundinnen und -kunden sollen von ihren Abschlagszahlungen für den Monat Dezember freigestellt werden. Die Höhe der Soforthilfe berücksichtigt auch mögliche Gaspreissteigerungen zum Jahresende: Sie entspricht einem Zwölftel des individuellen Jahresverbrauchs, multipliziert mit dem am 1. Dezember gültigen Gaspreis.

    Die Soforthilfe schafft einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 und überbrückt die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gaspreisbremse im kommenden Frühjahr. Grob geschätzt werden die Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Soforthilfe in den Wintermonaten Dezember, Januar und Februar zusammengenommen in etwa so stark entlastet, wie es mit der Gaspreisbremse dann ab März geschieht.

    Im kommenden Jahr soll diese Entlastung über eine sogenannte Gaspreisbremse erfolgen: Der Preis für Haushaltskunden soll auf 12ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs gedeckelt werden. Im Bereich der Wärmeversorgung ist ein Deckel in Höhe von 9,5ct/kWh für 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs vorgesehen.

    Diese Maßnahme kann seitens der Energieversorger aufgrund der aufwendigen technischen Umstellungen nicht kurzfristig umgesetzt werden. Es geht um ein komplexes System, in dem Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern mit einer Vielzahl unterschiedlicher Tarifgestaltungen richtig abgerechnet werden müssen. Standardisierte Programme müssen bei hunderten Unternehmen komplett umprogrammiert werden. Dafür braucht es entsprechende Experten, die auch nur begrenzte Kapazitäten haben. Diese Umstellungen werden die Versorger vornehmen, benötigen für eine verlässliche Umsetzung allerdings Zeit bis März kommenden Jahres.

  • Wie funktioniert die Übernahme der Dezember-Abschlagszahlung durch den Staat?

    Um die Entlastung der Kundinnen und Kunden im Monat Dezember zu finanzieren, haben die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen (hier:die Stadtwerke Radolfzell) einen Erstattungs- oder einen Vorauszahlungsanspruch gegen den Bund.  Mit Inkrafttreten des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes wurden das Verfahren und Regelungen für die Bestimmung der zu erstattenden Abschlagshöhen festgelegt. Nach Festlegung der Regelungen Anfang November ermitteln die Stadtwerke Radolfzell die Höhe der zu erstattenden Abschlagszahlungen an unsere Kundinnen und Kunden und bereiten die Entlastung im Dezember der Kunden IT-technisch vor.

  • Wer hat einen Anspruch auf die Soforthilfe? Muss ich für die Übernahme des Abschlags bestimmte Voraussetzungen erfüllen oder diese beantragen?

    Die Soforthilfe erhalten alle Haushaltskunden, kleine und mittlere Unternehmen sowie soziale Einrichtungen automatisch, die keine viertelstündliche Leistungsmessung haben. Sie muss nicht beantragt werden. Unabhängig vom Verbrauch werden auch gezielt größere Verbraucher entlastet wie die Wohnungswirtschaft und beispielsweise Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen sowie Bildungsund Wissenschaftseinrichtungen. Diese Unternehmen bzw. Einrichtungen und alle Kunden mit einer viertelstündlichen Leistungsmessung müssen dem Gaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass die Voraussetzungen für den Anspruch auf Soforthilfe gemäß § 2 Abs. 1 Satz 4 EWSG vorliegen.

  • Muss ich als Haushaltkunde auf meinen Energieversorger zugehen, um diese Hilfe zu erhalten?

    Nein, Sie müssen Ihren Energieversorger nicht kontaktieren. Wenn Sie einen Lastschrifteinzug vereinbart haben, wird der Dezemberabschlag nicht eingezogen. Sollten Sie die Zahlungen über einen Dauerauftrag oder Barzahlung monatlich selbst vornehmen, müssen Sie die Zahlungen für Dezember nicht leisten.

  • Was ist, wenn ich keine Abschläge zahle, sondern eine monatliche Rechnung erhalte?

    Wenn Sie eine monatliche Rechnung erhalten, wird Ihnen diese für den Monat Dezember in der Regel im Januar zugestellt. In der Rechnung wird dann ein Zwölftel Ihres Jahresverbrauchs als Entlastungsbetrag abgezogen.

  • Wie wird die Höhe der Soforthilfe berechnet?

    Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird, mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert.

    Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen. Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunter liegen. Trotzdem müssen Sie im Dezember keinen Abschlag zahlen. Etwaige Abweichungen, werden in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigt.

    Die Berücksichtigung des für Dezember 2022 vereinbarten Preises gewährleistet, dass die teils erheblichen Preisanstiege zum Ende des Jahres 2022 zugunsten der Kundinnen und Kunden berücksichtigt werden. Ein hundertprozentiger Ausgleich der Belastungen wird angesichts der historischen Dimensionen, in denen wir uns mit Blick auf die Energie-Kosten bewegen, leider nicht möglich sein.

     

  • Zahlt der Staat meinen gesamten Gasverbrauch im Dezember? Kann ich also die Heizung hochdrehen?

    Nein. Die Soforthilfe umfasst ein Zwölftel der Jahresrechnung, basierend auf dem Verbrauch, der im September 2022 prognostiziert worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in der Jahresrechnung der Verbrauch des gesamten Jahres zusammengefasst wird, also die Sommermonate, in denen gar nicht geheizt wird ebenso wie die Wintermonate, in denen der Gasverbrauch deutlich steigt.

    Die Abschläge bleiben das ganze Jahr über gleich hoch, da die Jahresrechnung durch die zwölf Monate geteilt wird. Der Abschlag ist also keine Abrechnung, sondern legt die Jahresrechnung gleichmäßig auf alle Monate um. Das erleichtert die Zahlung für die Gaskundinnen und -Kunden. Die Soforthilfe entspricht einer im Voraus berechneten Abschlagszahlung. Wenn Sie im Dezember mehr Gas verbrauchen, wird dies in der Jahresabrechnung berücksichtigt und Sie müssen den Mehrverbrauch zahlen. Gleiches gilt aber auch für den Fall, dass Sie weniger Gas verbrauchen.

  • Was muss ich tun, wenn ich für die Überweisung meiner Abschläge das Lastschriftverfahren gewählt habe?

    Wenn Sie das Lastschriftverfahren gewählt haben, brauchen Sie nichts zu unternehmen. Ihr Energieversorger verzichtet auf den Einzug der Abschlagszahlung oder überweist die eingezogene Zahlung unverzüglich zurück. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn eine rechtzeitige Stornierung des Lastschrifteinzuges bei der Hausbank nicht mehr möglich war.

  • Was muss ich tun, wenn ich monatlich den Abschlag überweise/bar bezahle?

    Wenn sie monatlich eine Überweisung oder eine Barzahlung für die Gasabschläge vornehmen, können Sie für den Monat Dezember darauf verzichten.

  • Ich erhalte meine Nebenkostenabrechnung erst im kommenden Jahr. Muss ich im Dezember weniger an meinen Vermieter zahlen?

    Die Entlastung des Vermieters wird an die Mieter mit der Betriebskostenabrechnung für 2022 weitergegeben, diejenigen der Wohnungseigentümergemeinschaft an die die Wohnungseigentümer mit der Jahresabrechnung für 2022. Damit wird der Anstieg der Heizkosten gedämpft und die Mieterinnen und Mieter profitieren von der Entlastung zu dem Zeitpunkt, wo sie besonders intensiv belastet werden. Vermieterinnen und Vermieter sind verpflichtet, die Mieterinnen und Mieter bereits im Dezember über die geschätzte Höhe der Gutschrift zu informieren.

    In der Jahresabrechnung wird dann der individuelle Betrag ausgewiesen. Mieter, die seit dem Frühjahr 2022 bereits erhöhte Betriebskostenvorauszahlungen leisten, werden im Dezember 2022 von Pflicht zur Leistung des Erhöhungsbetrages befreit. Sie werden damit so gestellt wie Mieter, deren Abschläge im Jahr 2022 nicht erhöht worden sind. Bei Neuverträgen kann davon ausgegangen werden, dass bereits an die derzeitigen Energiekosten angepasste Abschläge vereinbart werden. Hier wird der Mieter im Dezember 2022 von der Pflicht zur Leistung des Abschlags in einer pauschal festgelegten Höhe befreit.

  • Wie funktioniert die Soforthilfe für Wärmekunden?

    Bei der Wärme ergibt sich die Höhe der staatlichen Entlastung durch den Betrag der Abschlagszahlung im September multipliziert mit dem gesetzlich festgelegten Anpassungsfaktor in Höhe von 120 Prozent, der die Entwicklung der Wärmepreisabschläge im Zeitraum September bis Dezember 2022 widerspiegelt.

  • Gilt die Übernahme der Abschlagszahlung nur für Fernwärme aus Erdgas?

    Nein, betroffen sind alle Wärmelieferungen, unabhängig davon, wie die Fernwärme produziert wurde.

Fragen & Antworten zur Senkung der Mehrwertsteuer

Umlagen kurz erklärt

  • Gasbeschaffungsumlage wird abgeschafft – Was sind die Hintergründe?

    Die von der Politik zum 1. Oktober beschlossene Gasumlage wurde kurzfristig gekippt. Das sind gute Nachrichten für Gaskunden in Deutschland.

    Dadurch werden einem Durchschnittshaushalt mit einem jährlichen Verbrauch von 20.000 Kilowattstunden zusätzliche Kosten in Höhe von rund 500 Euro pro Jahr erspart.

    Die Gasumlage wurde ursprünglich von der Bunderegierung eingeführt, um in Not geratene Gasimporteure vor einer Insolvenz zu schützen und damit die Energieversorgung in Deutschland zu sichern. Stattdessen sollen die Gasimporteure nun eine direkte Unterstützung vom Staat erhalten und so Gaskunden entlastet werden.

    Die Abschaffung der staatlichen Beschaffungsumlagen werden wir selbstverständlich an unsere Kundinnen und Kunden weitergegeben.

    Der zum 01 November angekündigte Arbeitspreis reduziert sich in Höhe der Gasumlage um 2,419 ct/kWh.

  • Neueinführung Gasspeicherumlage

    Mit Blick auf die Gas-Versorgungssicherheit hat die Bundesregierung ein Gesetz beschlossen, das konkrete Mindestfüllstände der Gasspeicher an bestimmten Stichtagen vorgibt. Dies soll dazu beitragen, dass im Winter, auch bei Ausfall von Gasimporten, die Gasversorgung in Deutschland gesichert ist. Um bestimmte Füllstände in den Gasspeichern zu erreichen, ist der sog. Marktgebietsverantwortliche, Trading Hub Europe (THE) berechtigt, bei Bedarf Gas einzukaufen und in die Gasspeicher einzuspeichern. Die Verantwortung zum Erreichen der Füllstandsvorgaben der Gasspeicher liegt primär bei den Speicherbetreibern und Speichernutzern. THE ergreift jedoch im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben ergänzende Maßnahmen, um die gesetzlich festgelegten Füllstände zu erreichen. Die dafür bis zum 01. April 2025 anfallenden Kosten werden über die sogenannte Gasspeicherumlage finanziert. Diese Umlage fließt als Preisbestandteil ab dem 01. Oktober 2022 in den Gaspreis ein, wodurch alle Gaskunden solidarisch an den Mehrkosten beteiligt werden. Die Gasspeicherumlage hat aktuell eine Höhe von 0,059 ct/kWh (netto)

  • Erhöhung Bilanzierungsumlage

    Die Bilanzierungsumlage ist keine neu eingeführte Umlage. Sie betrug bislang lediglich null Cent pro Kilowattstunde und war daher nicht von Bedeutung.

    Die deutliche Erhöhung der Bilanzierungsumlage ist erforderlich, um die gleichmäßige Auslastung des Gasnetzes zu garantieren. Wird mehr Gas verbraucht als geplant, muss der zusätzliche Bedarf kurzfristig am Markt als Regelenergie beschafft werden. Aufgrund der aktuellen Marktsituation sind diese Zusatzeinkäufe aktuell sehr teuer, daher der spürbare Anstieg der Umlage. Die Höhe der Bilanzierungsumlage wird alle 12 Monate neu ermittelt.