Hausanschluss Strom

Formulare und Technische Hinweise

Messstellen

Die Stadtwerke Radolfzell GmbH bietet ab 01.08.2009 Vertriebsgesellschaften an, Werbematerial an die Kunden der betreffenden Vertriebsgesellschaft im Netzgebiet der Stadtwerke Radolfzell GmbH zu verteilen.

Digitale Stromzähler

 

Die Stadtwerke Radolfzell GmbH ist grundzuständiger Messstellenbetreiber und informiert Sie als Gebäudeeigentümer und Mieter hiermit über den Austausch der herkömmlichen Stromzähler durch moderne Messeinrichtungen innerhalb der nächsten zehn Jahre. Im ersten Schritt werden die Arbeiten in Neubauten und in Gebäuden mit Photovoltaikanlagen ausgeführt. Des Weiteren werden Abnahmestellen mit mehr als 10.000 kWh Jahresverbrauch sowie alle Stromzähler, die zur Eichung fällig sind, ausgetauscht. Über diesen Austausch der Zähler werden wir Sie vorab postalisch informieren. Selbstverständlich haben Sie die Möglichkeit Ihren Messstellenbetreiber selbst zu wählen.

Netzzugang

Hier können Sie unseren aktuellen Lieferantenrahmenvertrag Strom sowie den EDI-Rahmenvertrag mit den jeweiligen Anlagen herunterladen. 
 
Die Stadtwerke Radolfzell GmbH ist Wiederverkäufer von Strom im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG. Hier erhalten Sie den Nachweis der Wiederverkäufereigenschaft durch das zuständige Finanzamt zur weiteren Verwendung: 

 

Bitte senden Sie uns als Lieferant im Netzgebiet der Stadtwerke Radolfzell GmbH den Erlaubnisschein für Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes zu (Mehrausfertigung im Original). 

 

Netzentgelte

   
 
Nachweis zu § 38 EnWG 
Die Entgelte der Ersatzversorgung Strom entsprechen den Allgemeinen Preisen der Grundversorgung.

Netzdaten

 

Diskriminierungsfreie Gleichbehandlung gemäß Tenor 5 des Beschlusses BK6-06-009 („GPKE“)


Gemäß Tenor 5 des Beschlusses BK6-06-009 ("GPKE") der Bundesnetzagentur weicht die Stadtwerke Radolfzell GmbH bei der Abwicklung von Geschäftsprozessen sowie dem Datenformat und Nachrichtentypen von den in der oben genannten Festlegung getroffenen Vorgaben bei der Kommunikation mit einer verbundenen Vertriebsorganisation von den Vorgaben des o.g. Beschlusses ab. Wir bieten allen Netznutzern in unserem Netzgebiet die diskriminierungsfreie Gleichbehandlung durch Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung an. 

    Bitte kontaktieren Sie hierzu Udo Rothmund: rothmund.u@stadtwerke-radolfzell.de.

Grundversorgung

Feststellung des Grundversorgers Strom

Das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die Mehrzahl an Haushaltskunden beliefert, ist nach dem Energiewirtschaftsgesetzt (§ 36 (1) S. 1 EnWG) der Grundversorger.
 
Der Netzbetreiber ist verpflichtet alle drei Jahre zum Stichtag 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den bzw. die Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.

Nach erfolgter Feststellung des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 2 EnWG ist für den Zeitraum

  • 01.01.2019 bis 31.12.2021
  • 01.01.2022 bis 31.12.2024

für das gesamte Konzessionsgebiet Radolfzell die Stadtwerke Radolfzell GmbH Grundversorger.

49,5 Hertz-Umrüstung

  • WAS IST DIE SYSTEMSTABILITÄTSVERORDNUNG?

    In den vergangenen Jahren gab es, bedingt durch die Förderung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, einen starken Zubau von dezentralen Stromerzeugungsanlagen. Damit hat das netztechnische Verhalten dieser Anlagen eine entscheidende Bedeutung für die Stabilität des gesamten Stromversorgungssystems erlangt. Die Netzstabilität hängt wesentlich davon ab, dass immer die Menge an Strom ins Netz eingespeist wird, die gerade nachgefragt wird. Ob das so ist, lässt sich an der Frequenz ablesen: Steigt sie über die in Europa üblichen 50 Hertz, wird zu viel Strom in das Netz eingespeist. Sinkt sie unter 50 Hertz, wird zu wenig Strom eingespeist. Leichte Schwankungen sind üblich und haben keine negativen Folgen. Liegt die Frequenz aber sehr deutlich über oder unter dem Zielwert, kann das zu Problemen führen. Aufgrund älterer Netzanschlussbedingungen waren die Frequenzschutzeinrichtungen - eine Art "Sicherung" - aller Photovoltaik-Anlagen in Deutschland bis 2011 so eingestellt, dass sie sich bei einer Netzfrequenz von mehr als 50,2 Hertz automatisch vom Netz trennten. Wäre es tatsächlich zu einem Anstieg der Netzfrequenz gekommen, hätten sich bundesweit Photovoltaik-Anlagen mit einer Leistung von neun Gigawatt - das entspricht einer Leistung von bis zu 13 Großkraftwerken - zeitgleich abgeschaltet. Der sichere und stabile Netzbetrieb wäre gefährdet gewesen, ein Stromausfall nicht auszuschließen. Um dieses "50,2-Hertz-Problem" zu lösen, hat die Bundesregierung die Systemstabilitätsverordnung erlassen, die am 26. Juni 2012 in Kraft trat. Die Verordnung verpflichtet Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen dazu, bis Ende 2014 eine Nachrüstung der Frequenzeinstellungen durchzuführen. Die notwendigen Kosten tragen die Netzbetreiber. 

  • WAS IST DAS "49,5-HERTZ-PROBLEM"?

    Neben den Photovoltaik-Anlagen, die zurzeit nachgerüstet werden, würden sich außerdem rund 21.000 der bestehenden Windenergie-, Biomasse-, Kraft-Wärme-Kopplungs- und Wasserkraftanlagen automatisch ausschalten, wenn die Netzfrequenz von der normalen Betriebsfrequenz von 50 Hertz abweicht. Bei diesen Anlagen ist besonders problematisch, dass sie sich bei Absinken der Frequenz auf einen Wert von 49,5 Hertz zeitgleich vom Netz trennen. Um dieses "49,5-Hertz-Problem" zu lösen, müssen die betroffenen Anlagen so nachgerüstet werden, dass sie auch bei stärkeren Schwankungen im Netz weiterhin Strom erzeugen. Die Änderung der Systemstabilitätsverordnung hat die Nachrüstung dieser Anlagen zum Ziel. 

  • WELCHE ANLAGEN SIND BETROFFEN?

    Von der neuen Änderung der Systemstabilitätsverordnung sind ausschließlich Windenergie-, Biomasse-, Kraft-Wärme-Kopplungs- und Wasserkraftanlagen betroffen - nicht Photovoltaikanlagen. Ob eine Anlage von der Nachrüstung betroffen ist, hängt von ihrer Größe, dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und der Spannungsebene, an der sie angeschlossen ist, ab. Im Detail sind von der Änderung der Systemstabilitätsverordnung folgende Anlagen betroffen:

    • Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 5.000 Kilowatt,
    • Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen mit einer installierten maximalen elektrischen Leistung von mehr als 100 Kilowatt bis einschließlich 5.000 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden, 
    • Windenergieanlagen mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 450 Kilowatt,
    • feste Biomasse-Anlagen mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt,
    • gasförmige und flüssige Biomasse-Anlagen, einschließlich Biomethan, mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt, die nach dem 31. Dezember 1999 in Betrieb genommen wurden sowie
    • Wasserkraftanlagen mit einer installierten maximalen Leistung von mehr als 100 Kilowatt.


    Die genannten Anlagen müssen nachgerüstet werden, wenn sie:

    • im Höchstspannungsnetz vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden,
    • im Hochspannungsnetz vor dem 1. September 2004 in Betrieb genommen wurden, 
    • im Mittelspannungsnetz vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen wurden, und 
    • im Niederspannungsnetz vor dem 1. Juli 2012 in Betrieb genommen wurden.

    Alles in allem sind rund 21.000 Anlagen mit einer installierten Leistung von insgesamt 27 Gigawatt betroffen. 

  • WAS IST DAS ZIEL DER ÄNDERUNG DER SYSTEMSTABILIÄTSVERORDNUNG?

    WAS IST DAS ZIEL DER ÄNDERUNG DER SYSTEMSTABILIÄTSVERORDNUNG?

    Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung sollen die Frequenzschutzeinrichtungen so eingestellt werden, dass bei einer Netzfrequenz zwischen 47,50 Hertz und einschließlich 50,20 Hertz keine automatische Trennung der Anlagen vom Stromnetz erfolgt. Die obere Abschaltfrequenz jeder einzelnen betroffenen Anlage wird zwischen einem Wert von über 50,20 Hertz und einschließlich 51,50 Hertz liegen. Auf welche Abschaltfrequenz die Anlagenbetreiber den Frequenzschutz ihrer Anlagen einstellen sollen, geben die Betreiber der Übertragungsnetze vor. 

  • WELCHE PFLICHTEN HABEN DIE ANLAGENBETREIBER?

    Betroffene Betreiber sind verpflichtet, die Frequenzschutzeinstellungen ihrer Anlagen entsprechend den Vorgaben der Übertragungsnetzbetreiber nachzurüsten. Grundsätzlich müssen sie die nötigen Maßnahmen innerhalb von zwölf Monaten, nachdem sie die Aufforderung von den Netzbetreibern erhalten haben, abschließen. In Ausnahmefällen kann sich die Frist jedoch auf 18 Monate verlängern - zum Beispiel dann, wenn innerhalb dieses Zeitraums ohnehin ein Wartungstermin stattfinden würde, in dessen Rahmen die Nachrüstung vorgenommen werden kann. Den Nachweis, dass sie ihre Aufgabe erfüllt haben, erbringen die Anlagenbetreiber über die sogenannte Nachrüstungsbestätigung. Dazu müssen sie lediglich ein vom Netzbetreiber übersandtes Formular ausfüllen und unterschreiben.

  • GIBT ES AUSNAHMEN VON DER NACHRÜSTUNGSPFLICHT?

    Ja. Wenn die Kosten für die Nachrüstung unverhältnismäßig sind, soll der Anlagenbetreiber zunächst prüfen, ob er andere Werte einstellen kann, die immer noch besser sind, als die aktuellen. Sollte auch dies nachweislich nicht möglich sein, können die Anlagen von der Nachrüstungspflicht ausgenommen werden. 

  • WELCHE KOSTEN FALLEN AN UND WER TRÄGT SIE?

    Die einmaligen Kosten der Nachrüstung können je nach Anlagengröße und Anlagentyp sehr unterschiedlich ausfallen. Schätzungen zufolge liegen sie durchschnittlich bei zwischen 100 und 5.500 Euro pro Anlage. Bei rund 21.000 Anlagen sind damit Gesamtkosten von etwa 100 Millionen Euro zu erwarten. Die Kosten für die Nachrüstung tragen die Anlagenbetreiber bis zur Höhe von 7,50 Euro pro Kilowatt selbst. Sollten die Kosten diesen Betrag übersteigen - zum Beispiel aufgrund von aufwendigen Recherchearbeiten -, werden 75 Prozent der darüber hinausgehenden Kosten von den Betreibern der Übertragungsnetze erstattet und können auf die Netzentgelte umgelegt werden. 

  • WAS SIND DIE AUFGABEN DER ÜBERTRAGUNGSNETZBETREIBER?

    Die Betreiber der Übertragungsnetze legen die einzustellenden Frequenzschutzwerte fest und entscheiden über Ausnahmebegehren. Wenn die Nachrüstungskosten den Eigenanteil der Anlagenbetreiber übersteigen, sind sie außerdem dazu verpflichtet, die Kosten zu prüfen. Schließlich übernehmen sie die stichprobenweise Qualitätskontrolle der Nachrüstung, wobei sie von den Verteilernetzbetreibern unterstützt werden.

  • WELCHE ROLLEN ÜBERNEHMEN DIE BETREIBER VON VERTEILERNETZEN?

    Die Betreiber von Verteilernetzen sind Vermittler zwischen den Anlagenbetreibern und den Betreibern der Übertragungsnetze. Sie übernehmen einen Großteil der Kommunikation und verantworten gegebenenfalls die Auszahlung der über den Eigenanteil der Anlagenbetreiber hinausgehenden Kosten. 

  • WARUM MÜSSEN DIE ANLAGENBETREIBER DIE NACHRÜSTUNG SELBST DURCHFÜHREN - UND NICHT, WIE IM FALL DER PHOTOVOLTAIK-NACHRÜSTUNG, DIE NETZBETREIBER?

    Ein an die Photovoltaik-Nachrüstung angelehntes Verfahren, bei dem die Nachrüstung durch die Netzbetreiber durchgeführt wird, ist hier nicht zielführend. Denn betroffen sind teilweise sehr individuell konstruierte Anlagen, bei denen eine durch den Netzbetreiber organisierte Nachrüstung sowohl technisch als auch haftungsrechtlich ausgesprochen schwierig wäre. Zudem betrifft die Nachrüstung nur Anlagen mit einer Leistung von mehr als 100 Kilowatt, so dass von professionelleren Betreibern ausgegangen werden kann als bei den kleinen Photovoltaik-Anlagen. Aus diesem Grund werden die Betreiber der Anlagen selbst zur Durchführung der Nachrüstung verpflichtet.

  • ANTEILIGE KOSTENÜBERNAHME

    (1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, den Betreibern von Anlagengemäß § 2 Absatz 2 75 Prozent der durch die Verpflichtung zur Nachrüstungentstehenden Kosten zu erstatten, die den Betrag von 7,50 Euro je Kilowatt derinstallierten Leistung, im Falle von KWK-Anlagen gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 1Buchstabe a je Kilowatt der installierten elektrischen Leistung der nachzurüstendenAnlage übersteigen (Eigenanteil der Betreiber einer Anlage), sofern dieVoraussetzungen nach Absatz 2 erfüllt sind. Die gemäß Satz 1 zu erstattenden 

    Kosten werden durch die Netzbetreiber an die Betreiber der Anlagen ausgezahlt. DieBetreiber von Elektrizitätsverteilernetzen erhalten in der voraussichtlichen Höhe derErstattungskosten quartalsweise Abschlagszahlungen von den Betreibern derÜbertragungsnetze. 

    (2) Die Betreiber von Anlagen können die Erstattung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichnetenKosten bei den Betreibern von Übertragungsnetzen verlangen, wenn1. die Kosten durch Vorlage einer Rechnung nachgewiesen werden und2. entsprechende Kostenvoranschläge der geltend gemachten Kosten, die vorBeauftragung der Maßnahme bei dem jeweiligen Betreiber einesÜbertragungsnetzes eingereicht worden sind, nicht gemäß Absatz 3 beanstandetwurden oder die Beanstandung durch die Bundesnetzagentur gemäß Absatz 5 alsunbegründet angesehen wurde. 

    (3) Der Betreiber des Übertragungsnetzes ist berechtigt, einen gemäß Absatz 2 Nummer2 vorab übersandten Kostenvoranschlag innerhalb von vier Wochen ab Zugang durcheine schriftliche oder elektronische Mitteilung an den Betreiber der Anlage zubeanstanden, wenn1. die Höhe des Kostenvoranschlags die Kosten für entsprechende Maßnahmenan vergleichbaren Anlagen in der Regelzone im Sinne von § 3 Nummer 30 desEnergiewirtschaftsgesetzes des Betreibers des Übertragungsnetzes deutlich

    übersteigt oder

    2. der Kostenvoranschlag aus anderen Gründen nicht nachvollziehbar ist. 

    (4) Für den Fall, dass der Betreiber des Übertragungsnetzes den Kostenvoranschlagbeanstandet, kann der Betreiber der Anlage den Kostenvoranschlag1. nachbessern und bei dem Betreiber des Übertragungsnetzes erneuteinreichen oder2. zusammen mit der Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes andie Bundesnetzagentur zur Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit derveranschlagten Kosten übersenden.

    (5) Die Bundesnetzagentur prüft den Kostenvoranschlag entsprechend den in Absatz 3genannten Maßstäben. Sie teilt dem Betreiber der Anlage sowie dem Betreiber desÜbertragungsnetzes ihre Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Erhalt derUnterlagen gemäß Absatz 4 Nummer 2 mit. Für den Fall, dass die Bundesnetzagenturdie Beanstandung des Betreibers des Übertragungsnetzes als begründet ansieht, giltdie Voraussetzung des Absatzes 2 Nummer 2 als nicht erfüllt.

Freileitungsrückbau in den nördlichen Ortsteilen von Radolfzell

Güttingen, Liggeringen, Möggingen und Stahringen


Die Stadtwerke Radolfzell nutzten die Umbaumaßnahmen im Zuge der Netzübernahme in den vier nördlichen Ortsteilen zur Erneuerung der Infrastruktur und verlegten unterirdisch neue Stromkabel. Die noch vorhandenen Freileitungen und Strommasten können nun zurückgebaut werden, womit auch eine Verschönerung des Landschaftsbildes erreicht wird. Nähere Informationen zum Rückbau der Freileitungen finden Sie in der Präsentation.