Die Stadtwerke Radolfzell GmbH bietet ab 01.08.2009 Vertriebsgesellschaften an, Werbematerial an die Kunden der betreffenden Vertriebsgesellschaft im Netzgebiet der Stadtwerke Radolfzell GmbH zu verteilen.
Die Stadtwerke Radolfzell GmbH ist Wiederverkäufer von Strom im Sinne von § 3g Abs. 1 UStG. Hier erhalten Sie den Nachweis der Wiederverkäufereigenschaft durch das zuständige Finanzamt zur weiteren Verwendung.
Bitte senden Sie uns als Lieferant im Netzgebiet der Stadtwerke Radolfzell GmbH den Erlaubnisschein für Versorger im Sinne des Stromsteuergesetzes zu (Mehrausfertigung im Original).
Gemäß Tenor 5 des Beschlusses BK6-06-009 ("GPKE") der Bundesnetzagentur weicht die Stadtwerke Radolfzell GmbH bei der Abwicklung von Geschäftsprozessen sowie dem Datenformat und Nachrichtentypen von den in der oben genannten Festlegung getroffenen Vorgaben bei der Kommunikation mit einer verbundenen Vertriebsorganisation von den Vorgaben des o.g. Beschlusses ab. Wir bieten allen Netznutzern in unserem Netzgebiet die diskriminierungsfreie Gleichbehandlung durch Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung an.
Bitte kontaktieren Sie hierzu Udo Rothmund: udo.rothmund@stadtwerke-radolfzell.de.
Diskriminierungsfreie Gleichbehandlung gemäß Tenor 5 des Beschlusses BK6-06-009 („GPKE“)
Das Energieversorgungsunternehmen, das in einem Netzgebiet die Mehrzahl an Haushaltskunden beliefert, ist nach dem Energiewirtschaftsgesetzt (§ 36 (1) S. 1 EnWG) der Grundversorger.
Der Netzbetreiber ist verpflichtet alle drei Jahre zum Stichtag 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006, den bzw. die Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen sowie dies bis zum 30. September des Jahres im Internet zu veröffentlichen.
Nach erfolgter Feststellung des Grundversorgers gem. § 36 Abs. 2 EnWG ist für den Zeitraum
01.01.2022 bis 31.12.2024
01.01.2025 bis 31.12.2027
für das gesamte Konzessionsgebiet Radolfzell die Stadtwerke Radolfzell GmbH Grundversorger.